Beschreibung
Etwa 100 Jahre nach der Entstehung des Sachsenspiegels versieht der universitär ausgebildete Jurist Johann von Buch, dem Vorbild der Glossae Ordinariae des römisch-kanonischen Rechts folgend, das Rechtsbuch mit einer Glossierung. Diese Glossierung, die sogenannte Buchsche Glosse, prägt die weitere Entwicklung des sächsischen Rechts über Jahrhunderte. Gesinde Güldemund untersucht das Erbrecht der Buchschen Glosse und zieht die Erkenntnisse ihrer Untersuchung sodann für einige allgemeine Fragen der Glossenforschung heran. Im Zentrum steht dabei die Frage nach dem rechtlichen Gehalt der Buchschen Glosse, ihrem Verhältnis zum Recht des Sachsenspiegels einerseits und zum römisch-kanonischen Recht andererseits. Der Band enthält zudem umfangreiche Ausführungen zum Erbrecht des Sachsenspiegels und des römisch-kanonischen Rechts, die zur Ermittlung des Glossenrechts herangezogen werden.
Autorenportrait
Gesine Güldemund ist als Richterin in der bayerischen Justiz tätig.
Schlagzeile
Etwa 100 Jahre nach der Entstehung des Sachsenspiegels versieht der universitär ausgebildete Jurist Johann von Buch, dem Vorbild der Glossae Ordinariae des römisch-kanonischen Rechts folgend, das Rechtsbuch mit einer Glossierung. Diese Glossierung, die sogenannte Buchsche Glosse, prägt die weitere Entwicklung des sächsischen Rechts über Jahrhunderte. Gesinde Güldemund untersucht das Erbrecht der Buchschen Glosse und zieht die Erkenntnisse ihrer Untersuchung für einige allgemeine Fragen der Glossenforschung heran. Im Zentrum steht dabei die Frage nach dem rechtlichen Gehalt der Buchschen Glosse, ihrem Verhältnis zum Recht des Sachsenspiegels einerseits und zum römisch-kanonischen Recht andererseits.